§ 1
Allgemeines
1. Das Hotel Fleesensee Hof ist laut offizieller DEHOGA Klassifizierung
ein Hotel der 4-Sterne Kategorie.
2. Es gelten die (allgemeinen) Deutschen Hotelvertragsbedingungen.
§ 2
Vertragspartner
1. Als Vertragspartner des Hotel Fleesensee Hof gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat.
2. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste
im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3
Vertragsabschluss, Anzahlung
1. Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme
der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch das Hotel
Fleesensee Hof zustande.
2. Das Hotel Fleesensee Hof kann die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4
Beginn und Ende der Beherbergung
1. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
2. Das Hotel Fleesensee Hof hat das Recht, für den Fall, dass
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
3. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
4. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen,
so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
5. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise
bis 11 Uhr freizumachen.
§ 5
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
1. bis 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag ist keine Stornogebühr
fällig.
2. bis 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag sind 50% des gesamten
Arrangementpreises,
3. bis 3 Tage vor der vereinbarten Ankunft 75% des gesamten Arrangementpreises,
4. bei Nichtanreise 100% des gesamten Arrangementpreises zu bezahlen.
§ 6
Beistellung einer Ersatzunterkunft
1. Das Hotel Fleesensee Hof kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil
die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte
Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten
des Hotel Fleesensee Hof
§ 7
Rechte des Gastes
1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des Hotel Fleesensee Hof, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
2. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
§ 8
Pflichten des Gastes
1. Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Hotel Fleesensee Hof
nicht in Zahlung genommen. Das Hotel Fleesensee Hof akzeptiert nur Bargeld
oder EC-Karte.
2. Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen
verzehrt werden, so ist das Hotel Fleesensee Hof berechtigt, eine angemessene
Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Korkgeld" bei Getränken).
3. Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den
Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf
gehören, ist die Zustimmung des Hotels Fleesensee Hof einzuholen.
4. Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften
des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den das Hotel Fleesensee Hof oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter, seiner Haustiere
oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und
zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den Hotel Fleesensee Hof in Anspruch zu nehmen.
5. Die Gemeinde Göhren-Lebbin erlaubt sich pro Gast ab dem vollendeten
15. Lebensjahr eine Kurtaxe in der Höhe von zur Zeit € 1,00 zu erheben.
§ 9
Rechte des Hotel Fleesensee Hof
1. Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder
ist er damit im Rückstand, so steht dem Hotel Fleesensee Hof das Recht
zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung
sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
2. Das Hotel Fleesensee Hof hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen.
(§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
3. Wird der Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist das Hotel Fleesensee Hof berechtigt, dafür
ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch dem
Gast vor Inanspruchnahme des Services mitzuteilen. Er kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10
Pflichten des Hotel Fleesensee Hof
1. Das Hotel Fleesensee Hof ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
2. Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein. Alle
Zimmerpreise verstehen sich pro Suite und Nacht.
§ 11
Haftung des Hotel Fleesensee Hof für Schäden
1. Das Hotel Fleesensee Hof haftet für Schäden, die ein Gast
erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat
und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
2. Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet
das Hotel Fleesensee Hof als Verwahrer für die von den aufgenommenen
Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.100,--,
sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen
seiner Dienstnehmer verschuldet, noch durch fremde, im Haus aus- und
eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet
das Hotel Fleesensee Hof für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis
zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese Sachen
in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass
der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde
und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag
ist rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich
in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter
das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind
unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im
Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an
einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden.
(Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12
Tierhaltung
1. Pro Nacht stellen wir Ihnen zusätzlich € 10,00 in Rechnung.
Wir behalten uns in jedem Fall das Recht vor, eine eventuelle Endreinigung
in Rechnung zu stellen.
2. Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften
(§ 1320 ABGB).
§ 13
Verlängerung der Beherbergung
1. Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert
die Zustimmung des Hotel Fleesensee Hof
§ 14
Beendigung der Beherbergung
1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart,
so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist
das Hotel Fleesensee Hof berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu
verlangen. Dem Hotel Fleesensee Hof obliegt es jedoch, sich um eine
anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den
Umständen entsprechend, zu bemühen. Im übrigen gilt die Regelung in
§ 5 (4) sinngemäß
2. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Hotel
Fleesensee Hof
3. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner
vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag
der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
4. Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist das
Hotel Fleesensee Hof berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen.
5. Das Hotel Fleesensee Hof ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast a. von den Räumlichkeiten
einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern
das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Hotel Fleesensee
Hof und seinen Mitarbeitern oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht; b. von einer ansteckenden
oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig
wird; c. die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt.
6. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Das Hotel
Fleesensee Hof ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so dass es aus dem Ereignis keinen Gewinn
zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15
Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
1. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb,
so hat das Hotel Fleesensee Hof die Pflicht, für ärztliche Betreuung
zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht
in der Lage ist. Das Hotel Fleesensee Hof hat folgenden Kostenersatzanspruch
gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a. allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten; b.
für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet
wird; c. allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände; d. für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden; e. für die Zimmermiete,
sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch
zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (min.3, max.7 Tage).
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Landgericht Neubrandenburg